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Grundbucheintrag – wie und warum?

Ein Wohnungskauf ist auf den ersten Blick mit vielen finanziellen und rechtlichen Fragen behaftet. Wir wollen daher aufklären, denn auch wenn es einiges zu beachten gibt, ist ein Wohnungskauf natürlich keineswegs unbewältigbar.

Eines dieser Dinge ist der Grundbucheintrag. Manche stellen sich vielleicht die Frage was das ist, warum man diesen machen muss und wie dieser vonstattengeht. Wir haben deshalb die wichtigsten Infos dazu zusammengefasst.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis das von den Bezirksgerichten geführt wird. Dort werden Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte (z.B. das Eigentum oder Pfandrecht) eingetragen.

Warum muss eine Eintragung ins Grundbuch erfolgen?

Der sogenannte Eintragungsgrundsatz besagt, dass die oben erwähnten dinglichen Rechte durch die Eintragung ins Grundbuch offiziell erworben werden. Im Falle eines Wohnungskaufs wird dort das Wohnungseigentum begründet.

Weiters erfüllt das Grundbuch den sogenannten Vertrauensgrundsatz, also dass jede/r auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen kann. Eine Grundbucheinsicht ist nämlich für jede/n in der Grundbuchdatenbank gegen Gebühr möglich.

Wie erfolgt die Eintragung ins Grundbuch?

Die Eintragung in das Grundbuch hat beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu erfolgen. Dabei fällt eine sogenannte Eingabengebühr, die durch das Einbringen eines Grundbuchsgesuches ausgelöst wird, in Höhe von derzeit ca. 44 € an. Außerdem fallen für die Eintragung mancher Rechte zusätzliche Gebühren an, so zum Beispiel:

 

  • für die Eintragung des Eigentumsrechtes 1,1 % des „Wertes des einzutragenden Rechtes“, also bei Kaufverträgen regelhaft des Kaufpreises, und

     

  • für die Eintragung von Pfandrechten 1,2 % der Pfandsumme, das sind bei Höchstbetragspfandrechten die jeweiligen Höchstbeträge und bei sogenannten Festbetragspfandrechten die Höhe des Pfandrechtes zuzüglich der Nebengebührensicherstellung.

 

Für das „Grundbuchsgesuch“ muss eine ganze Reihe von erforderlichen Unterlagen erbracht werden. Neben persönlichen Daten des/der AntragstellerIn sind das beispielsweise der notariell beglaubigte Kaufvertrag, allfällige Pfandurkunden oder Löschungs- und Zustimmungserklärungen von finanzierenden Banken oder Vorkaufsberechtigten.

Damit es zu keiner Ablehnung kommt empfiehlt es sich daher, die fachkundige Beratung durch eine Notarin oder einen Notar bzw. einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.